FG Hessen - Urteil vom 04.06.2009
3 K 1664/06
Normen:
EStG § 64 Abs. 2;

Berechtigtenbestimmungen für das Kindergeld bei Trennung von Tisch und Bett - Kindergeld; Berechtigter; Trennung von Tisch und Bett; Haushaltszugehörigkeit; Obhut

FG Hessen, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 3 K 1664/06

DRsp Nr. 2009/20828

Berechtigtenbestimmungen für das Kindergeld bei Trennung von Tisch und Bett - Kindergeld; Berechtigter; Trennung von Tisch und Bett; Haushaltszugehörigkeit; Obhut

1. Haushaltsaufnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 EStG erfordert neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben die Erfüllung der Voraussetzungen materieller Art. (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art. (Fürsorge, Betreuung). 2. Leben beide Elternteile von "Tisch und Bett getrennt" in der bisher gemeinsam genutzten Wohnung, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder Elternteil für sich einen eigenständigen Haushalt führt. 3. Für den Fall, dass das Kind in gleichem Maße zu beiden von den Eltern jeweils getrennt geführten Haushalten gehört, bleibt die früher einmal getroffene Berechtigtenbestimmung durch die Eltern (§ 64 Abs. 2 S. 2 EStG) solange wirksam, bis sie widerrufen wird. 4. Ist ein Elternteil der Auffassung, dass das Kind abweichend von den allgemeinen Regeln allein seinem Haushalt zuzuordnen sei, ist es seine Sache, die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst zu beantragen oder gemäß § 64 Abs. 2 S. 3 EStG die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbeizuführen. 5. Für die Haushaltszuordnung kommt es nicht darauf an, zu welchem Haushalt sich das Kind "gehörig fühlt", maßgebend sind die objektiven Gegebenheiten.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2;

Tatbestand: