Berechtigung des Auskunftsanspruchs im nachehelichen Unterhaltsverfahren nach Auskunfterteilung im Trennungsunterhaltsverfahren
OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2003 - Aktenzeichen 4 WF 51/03
DRsp Nr. 2004/19757
Berechtigung des Auskunftsanspruchs im nachehelichen Unterhaltsverfahren nach Auskunfterteilung im Trennungsunterhaltsverfahren
Im nachehelichen Unterhaltsverfahren besteht ein Auskunftsanspruch, auch wenn vor weniger als zwei Jahren im Trennungsunterhaltsverfahren bereits Auskunft erteilt worden ist.