OLG Hamm - Beschluss vom 19.05.2003
4 WF 51/03
Normen:
BGB § 1580 § 1605 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 377

Berechtigung des Auskunftsanspruchs im nachehelichen Unterhaltsverfahren nach Auskunfterteilung im Trennungsunterhaltsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2003 - Aktenzeichen 4 WF 51/03

DRsp Nr. 2004/19757

Berechtigung des Auskunftsanspruchs im nachehelichen Unterhaltsverfahren nach Auskunfterteilung im Trennungsunterhaltsverfahren

Im nachehelichen Unterhaltsverfahren besteht ein Auskunftsanspruch, auch wenn vor weniger als zwei Jahren im Trennungsunterhaltsverfahren bereits Auskunft erteilt worden ist.

Normenkette:

BGB § 1580 § 1605 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 377