BVerfG - Beschluss vom 04.05.2015
1 BvR 2096/13
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 189
AUR 2015, 284
BFH/NV 2015, 1070
FamRB 2015, 256
FamRZ 2015, 1170
MDR 2015, 723
NJW 2015, 2173
NJW 2015, 6
NVwZ 2015, 6
ZIP 2015, 1260
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11031/09

Berechtigung des Finanzamts zur Geltendmachung der ohne Rechtsgrund auf das Gemeinschaftskonto von Eheleuten erstatteten Beträge durch Rückforderungsbescheid

BVerfG, Beschluss vom 04.05.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 2096/13

DRsp Nr. 2015/8934

Berechtigung des Finanzamts zur Geltendmachung der ohne Rechtsgrund auf das Gemeinschaftskonto von Eheleuten erstatteten Beträge durch Rückforderungsbescheid

Tenor

1.

Der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. April 2013 - 11 K 11031/09 PKH - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2.

Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 45.000 € (in Worten: fünfundvierzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein finanzgerichtliches Klageverfahren. Das Gericht lehnte den Antrag als überwiegend unbegründet ab, obgleich es durch Urteil vom selben Tag die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuließ.

I.