BGH - Urteil vom 25.02.1987
VIII ZR 47/86
Normen:
BGB § 242, § 812, § 818 Abs. 2, 3, § 823, § 930, § 994 ; ZPO § 771, § 817 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Rechtsausübung, unzulässige 7
BGHR BGB § 647 Erwerb, gutgläubiger 1
BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Zwangsvollstreckung 1
BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Zwangsvollstreckung 2
BGHR BGB § 818 Abs. 3 Verwendungen 1
BGHR BGB § 994 Abs. 1 Sicherungseigentum 1
BGHR ZPO § 771 Abs. 1 Sicherungseigentum 1
BGHR ZPO § 771 Abs. 1 Sicherungseigentum 2
BGHR ZPO § 817 Abs. 2 Ablieferung 1
BGHR ZPO § 817 Abs. 4 Satz 1 Eigentumserwerb 1
BGHR ZPO § 817 Abs. 4 Schuldnerfremde Sache 1
BGHZ 100, 95
DB 1987, 1140
DRsp I(144)111a
DRsp I(150)285e-f
DRsp-ROM Nr. 1992/3257
JZ 1987, 777
JuS 1987, 655
JuS 1989, 182
MDR 1987, 663
NJW 1987, 1880
WM 1987, 539
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Frankenthal,

Bereicherungsausgleich bei Vollstreckung in schuldnerfremdes Vermögen; Ansprüche des Werkunternehmers wegen der Reparatur einer sicherungsübereigneten Sache; Ansprüche des Sicherungseigentümers bei Pfändung und Versteigerung des Sicherungsgutes

BGH, Urteil vom 25.02.1987 - Aktenzeichen VIII ZR 47/86

DRsp Nr. 1992/3256

Bereicherungsausgleich bei Vollstreckung in schuldnerfremdes Vermögen; Ansprüche des Werkunternehmers wegen der Reparatur einer sicherungsübereigneten Sache; Ansprüche des Sicherungseigentümers bei Pfändung und Versteigerung des Sicherungsgutes

»a) Zum Bereicherungsausgleich bei der Vollstreckung in schuldnerfremdes Vermögen, wenn der Vollstreckungsgläubiger das Vollstreckungsgut selbst ersteigert und der Versteigerungserlös gemäß § 817 Abs. 4 ZPO mit der titulierten Forderung verrechnet wird. b) Dem Werkunternehmer, der eine von dem Auftraggeber sicherungsübereignete Sache repariert, steht gegen den Sicherungseigentümer ein Verwendungsersatzanspruch gem. § 994 BGB auch dann nicht zu, wenn der Sicherungseigentümer die Zwangsvollstreckung in das Sicherungsgut seitens des Werkunternehmers nicht durch Erhebung der Drittwiderspruchsklage verhindert, sondern erst nach erfolgter Versteigerung Anspruch auf den Erlös erhebt. c) Dem Anspruch des Sicherungseigentümers auf den Erlös aus der durch einen weiteren Gläubiger des Sicherungsgebers durchgeführten Pfändung und Versteigerung des Sicherungsgutes steht der Einwand des Rechtsmißbrauchs (§ 242 BGB) entgegen, wenn seine durch die Übereignung gesicherte Forderung erfüllt ist.«

Normenkette:

BGB § 242, § 812, § 818 Abs. 2, 3, § 823, § 930, § 994 ; ZPO § 771, § 817 Abs. 4 ;

Tatbestand: