OLG Koblenz - Beschluss vom 23.04.2007
14 W 292/07
Normen:
ZPO § 103 § 104 § 308 § 319 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 532
JurBüro 2007, 648
OLGReport-Koblenz 2007, 919
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 02.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 222/02

Berichtigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2007 - Aktenzeichen 14 W 292/07

DRsp Nr. 2008/23749

Berichtigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

»Hat der Rechtspfleger einzelne Positionen eines Kostenfestsetzungsantrages übersehen und nicht beschieden, lässt sich das Versäumte nicht nach § 319 ZPO nachholen. Es bedarf vielmehr einer Nachfestsetzung.«

Normenkette:

ZPO § 103 § 104 § 308 § 319 ;

Gründe:

Das gemäß § 319 Abs. 3 ZPO statthafte, fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob der angefochtene Beschluss den erstinstanzlichen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin zutreffend be-, misst, indem er über den am 1. Dezember 2003 festgesetzten Betrag von 4.856,77 Euro hinaus weitere Aufwendungen von 2.776 Euro berücksichtigt. Er unterliegt nämlich auch dann der Aufhebung, wenn dies der Fall sein und er deshalb der materiellen Rechtslage entsprechen sollte.