Das gemäß § 319 Abs. 3 ZPO statthafte, fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob der angefochtene Beschluss den erstinstanzlichen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin zutreffend be-, misst, indem er über den am 1. Dezember 2003 festgesetzten Betrag von 4.856,77 Euro hinaus weitere Aufwendungen von 2.776 Euro berücksichtigt. Er unterliegt nämlich auch dann der Aufhebung, wenn dies der Fall sein und er deshalb der materiellen Rechtslage entsprechen sollte.
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