Berichtigung eines Urteils; Nachholung der Zulassung der Berufung
BGH, Beschluß vom 11.05.2004 - Aktenzeichen VI ZB 19/04
DRsp Nr. 2004/10817
Berichtigung eines Urteils; Nachholung der Zulassung der Berufung
»Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann dieser im Wege eines Berichtigungsbeschlußes nachgeholt werden, wenn das Gericht die Berufung im Urteil zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muß nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (vgl. BGHZ 78, 22).«