OLG Hamburg - Beschluss vom 24.04.2019
12 UF 46/19
Normen:
FamFG § 42 Abs. 3 S. 2; FamFG § 304;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Bergedorf, vom 19.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 414 F 111/17

Berichtigungsbeschluss über die nachträgliche berufsmäßige Führung einer UmgangspflegschaftFehlende Beschwerdebefugnis der Staatskasse

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.04.2019 - Aktenzeichen 12 UF 46/19

DRsp Nr. 2019/12737

Berichtigungsbeschluss über die nachträgliche berufsmäßige Führung einer Umgangspflegschaft Fehlende Beschwerdebefugnis der Staatskasse

Orientierungssatz: Der Staatskasse fehlt es mit Blick auf einen Beschluss, mit dem das Familiengericht (nachträglich im Wege der Berichtigung) die Berufsmäßigkeit der Führung einer Umgangspflegschaft feststellt, an einer Beschwerdebefugnis.

1. Die Beschwerde der Staatskasse vom 12.02.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf, Familiengericht, vom 24.01.2019 (Gesch.-Nr: 414 F 111/17) wird verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 42 Abs. 3 S. 2; FamFG § 304;

Gründe:

I.

Die Staatskasse wendet sich gegen einen Berichtigungsbeschluss, in dem nachträglich die berufsmäßige Führung einer Umgangspflegschaft festgestellt wurde.