FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.04.2009
1 K 1843/08
Normen:
EStG 2007 § 32 Abs. 4 Satz 2;

Berücksichtigung ausbildungsbedingter Mehraufwendungen bei der Ermittlung des Grenzbetrages für die Einkünfte und Bezüge des Kindes

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 1 K 1843/08

DRsp Nr. 2010/8273

Berücksichtigung ausbildungsbedingter Mehraufwendungen bei der Ermittlung des Grenzbetrages für die Einkünfte und Bezüge des Kindes

1. Bei der Anschaffung eines Notebooks ist entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 6 Abs. 2 EStG der Betrag als ausbildungsbedingter Mehraufwand zu berücksichtigen, der sich bei Verteilung der Anschaffungskosten auf die gewöhnliche Nutzungsdauer ergibt. 2. Aufwendungen für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung eines ledigen Auszubildenden können nicht als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden können.

Normenkette:

EStG 2007 § 32 Abs. 4 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag überschreiten.