BFH - Urteil vom 19.08.2002
VIII R 51/01
Normen:
EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BStBl II 2003, 91
DB 2002, 2417
FamRZ 2003, 233
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 26.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2856/98

Berücksichtigung behinderter Kinder

BFH, Urteil vom 19.08.2002 - Aktenzeichen VIII R 51/01

DRsp Nr. 2002/17451

Berücksichtigung behinderter Kinder

»Bei Prüfung der Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind, welches das 27. Lebensjahr vollendet hat, außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG), ist dessen Vermögen nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog Kindergeld für ihren 1951 geborenen ledigen Sohn U. U erlitt 1971 einen Unfall, der zu einer Schwerbehinderung führte. Der Schwerbehindertenausweis weist die Merkzeichen "G" und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) aus; die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 100 v.H. Infolge des Unfalls ist U nur bedingt in der Lage, sich selbst zu versorgen, und zeitlich und örtlich häufig nicht orientiert; U geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt im Haushalt der Klägerin. Diese ist zur Betreuerin ihres Sohnes bestellt worden.

Im Rahmen ihrer Betreuungstätigkeit veräußerte die Klägerin mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein U gehörendes Grundstück und legte den Erlös von 90 000 DM bei der X-Bank als Festgeld mit einem Zinssatz von 7,125 % für die Zeit vom 11. Februar 1993 bis zum 11. Februar 2003 an. Die Zinsen von 6 390 DM p.a. sind jeweils Ende Februar eines Kalenderjahres zu zahlen.