OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.01.2016
4 UF 258/15
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2; SGB § 262 Abs. VI; SGB § 71; SGB § 72;
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 73 F 701/14
AG Groß Gerau, vom 10.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 178/82

Berücksichtigung bei Renteneintritt aufgrund einer besonderen Wartezeit gutgeschriebener Entgeltpunkte im Versorgungsausgleich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.01.2016 - Aktenzeichen 4 UF 258/15

DRsp Nr. 2016/4543

Berücksichtigung bei Renteneintritt aufgrund einer besonderen Wartezeit gutgeschriebener Entgeltpunkte im Versorgungsausgleich

Orientierungssätze: Entgeltpunkte, die ein Ehegatte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Renteneintritt gutgeschrieben bekommt und die auf einer besonderen Wartezeit bzw. der Bewertung von beitragsfreien bzw. -geminderten Zeiten beruhen, die ihrerseits in die Ehezeit fallen, sind als rückwirkende Bewertungsänderungen im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.07.2015, Az. 11 UF 88/15).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Wertausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin (1. Absatz des Beschlusstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2.0378 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...), bezogen auf den 31.03.1982, übertragen.

Im Übrigen bleibt es bei der vom Amtsgericht angeordneten Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 10.11.1988, Az. 7 F 178/82 VA, mit der Maßgabe, dass die Abänderung ab 01.08.2014 wirkt.