OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.07.2007
5 WF 63/07
Normen:
ZPO § 114 § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 69
Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 34/07

Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen; Höhe der Fahrtkosten zum Arbeitsplatz

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 5 WF 63/07

DRsp Nr. 2008/14121

Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen; Höhe der Fahrtkosten zum Arbeitsplatz

1. Im Rahmen der Ermittlung des für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Einkommens sind neben dem Erwerbstätigenfreibetrag des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO auch konkrete berufsbedingte Aufwendungen aufzuziehen. 2. Fahrtkosten zum Arbeitsplatz sind mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer zu berücksichtigen.

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin hat für ihre Rechtsverteidigung in einem Ehescheidungsverfahren beim Familiengericht Waldshut-Tiengen um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.