OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.09.2011
18 WF 203/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b;
Vorinstanzen:
AG Rottenburg, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 184/11

Berücksichtigung berufsbedingter Fahrtkosten bei der Ermittlung des für die Verfahrenskostenhilfe maßgeblichen Einkommens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2011 - Aktenzeichen 18 WF 203/11

DRsp Nr. 2012/9068

Berücksichtigung berufsbedingter Fahrtkosten bei der Ermittlung des für die Verfahrenskostenhilfe maßgeblichen Einkommens

Bei der Berücksichtigung der Fahrtkosten im Rahmen des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO sind 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen, da die nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 der DVO zu § 82 SGB XII anzusetzenden Beträge Anschaffungs- bzw. Finanzierungskosten für einen Pkw nicht enthalten.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rottenburg - Familiengericht - vom 25.08.2011 dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin keine Raten auf die Verfahrenskosten an die Landeskasse zu zahlen hat.

2. Eine Gerichtsgebühr wird im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 15.07.2011 bewilligte das Familiengericht der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Bewilligung erfolgte mit der Anordnung, Monatsraten in Höhe von 155,00 €, beginnend ab 04.10.2011, an die Landesoberkasse zu bezahlen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin änderte das Familiengericht mit Beschluss vom 25.08.2011 die Ratenzahlungsverpflichtung dahingehend ab, dass Monatsraten nur in Höhe von 45,00 € zu zahlen seien.