AG Bonn, vom 28.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 434/05
Berücksichtigung betrieblicher Versorgungszusage im Versorgungsausgleich nur bei Verwirklichung des Risikos während der Ehezeit
OLG Köln, Beschluss vom 19.01.2007 - Aktenzeichen 4 UF 225/06
DRsp Nr. 2007/8422
Berücksichtigung betrieblicher Versorgungszusage im Versorgungsausgleich nur bei Verwirklichung des Risikos während der Ehezeit
»1. Im Versorgungsausgleich kann eine Versorgungszusage nur dann berücksichtigt werden, wenn die für die Begründung bzw. Bewilligung der Versorgung maßgebenden Umstände in die Ehezeit fallen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Auflage, § 1587 RNr. 16, 18, 21). Bei einer Versorgungszusage ausschließlich wegen Erwerbsminderung bzw. Invalidität ist das nicht der Fall. Denn ein Anspruch auf Versorgung entsteht der Natur der Sache nach regelmäßig erst mit Eintritt der Erwerbsminderung bzw. der Invalidität.2. Zwar fällt das Arbeitsverhältnisses, aus dem sich die Versorgungszusage ergibt, in die Ehezeit. Jedoch ist diese Zusage - vorliegend sieht die Betriebsvereinbarung eine Versorgung nur bei Eintritt des Versorgungsfalls vor - vergleichbar einer reinen Risikoversicherung für den Fall der Erwerbsminderung bzw. der Invalidität. Auch hier wird eine Leistung nur im Fall des Eintritts der Erwerbsminderung bzw. Invalidität gewährt. Diese Leistungen können nur dann im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und bei Ehezeitende bereits eine laufende Rente gezahlt wird (h. M. vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO. RNr. 27, § 1587a RNr. 225).
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