SchlHOLG - Beschluss vom 11.07.2011
10 UF 87/09
Normen:
BGB § 1587; BGB § 1587a; VersAusglG § 48;
Fundstellen:
FamRB 2012, 6
FamRBInt 2012, 4
FamRZ 2012, 132
Vorinstanzen:
AG Flensburg, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 93 F 307/06

Berücksichtigung dänischer Rentenanwartschaften im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

SchlHOLG, Beschluss vom 11.07.2011 - Aktenzeichen 10 UF 87/09

DRsp Nr. 2011/17608

Berücksichtigung dänischer Rentenanwartschaften im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

1. Die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 2 Nr.1 VersAusglG findet in der Beschwerdeinstanz keine Anwendung auf abgetrennte Verfahren, die bereits vor dem 1. September 2009 wieder aufgenommen erstinstanzlich entschieden worden sind (Anschluss OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 983). 2. Die während der Ehezeit erworbenen ausländischen Rentenanwartschaften auf die dänische Volksrente und die dänische ATP-Zusatzrente sind im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich als Rechnungsposten in der Versorgungsbilanz zu berücksichtigen. Die Umrechnung erfolgt nicht nach dem bei Ehezeitende geltenden Devisenkurs, sondern entsprechend der damals geltenden Verbrauchergeldparität.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 9. April 2009 geändert.

Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin (Vers.-Nr....) sind monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 46,81 € auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin (Vers.-Nr. ...), bezogen auf den 31. Dezember 2006, zu übertragen. Die Umrechnung der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte wird angeordnet.