OLG Hamm - Urteil vom 28.02.1997
13 UF 370/96
Normen:
BGB § 1571 § 1577 Abs. 1 § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 291
NJWE-FER 1997, 145
OLGReport-Hamm 1997, 111

Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung auf seiten des Unterhaltsverpflichteten - Beförderung

OLG Hamm, Urteil vom 28.02.1997 - Aktenzeichen 13 UF 370/96

DRsp Nr. 1998/16700

Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung auf seiten des Unterhaltsverpflichteten - Beförderung

1. Eine berufliche Entwicklung auf seiten des Unterhaltsverpflichteten, die sich nach der Trennung der Parteien ergibt, ist dann bedarfsprägend, wenn es sich um eine Entwicklung handelt, die in dieser Berufsgruppe durchaus möglich und nicht unwahrscheinlich ist.2. Aus § 1577 Abs. 1 BGB ergibt sich für den Unterhaltsberechtigten grundsätzlich die Verpflichtung, vorhandenes Vermögen (hier: 255.000 DM Erlös aus dem Verkauf des gemeinsamen Wohnhauses der Parteien) so ertragreich wie möglich anzulegen (hier: zu einem Zinssatz von 4,5 % im Jahre 1995).3. Die Annahme einer solchen Verpflichtung setzt jeweils eine Zumutbarkeitsprüfung voraus, bei der die Belange des Unterhaltsberechtigten und des Verpflichteten unter Berücksichtigung des Einzelfalles angemessen gegeneinander abzuwägen sind. Je nach den Lebensverhältnissen der Parteien kann dem Berechtigten eine freie Verfügungsmasse aus dem Barvermögen für den täglichen Unterhalt belassen werden (hier: 55.000 DM).