Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 30.12.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster zu Ziff. 3 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin Unterhalt wie folgt zu zahlen:
-für April 2014 Unterhalt in Höhe von 443 €, davon Elementarunterhalt 383 € und Altersvorsorgeunterhalt von 60 €;
-für die Zeit von Mai 2014 bis Dezember 2014 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 664 €, davon Elementarunterhalt 574 € und Altersvorsorgeunterhalt 90 €;
-für die Zeit von Januar 2015 bis Juli 2015 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 699 €, davon Elementarunterhalt 603 € und Altersvorsorgeunterhalt 96 €;
-für die Zeit von August 2015 bis Dezember 2015 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 689 €, davon Elementarunterhalt 595 € und Altersvorsorgeunterhalt 94 €;
-für die Zeit von Januar 2016 bis Dezember 2016 einen Unterhalt i.H. von 450 €, davon 378 € Elementarunterhalt und 72 € Altersvorsorgeunterhalt;
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