OLG Hamm - Beschluss vom 18.12.2015
13 UF 31/14
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 30.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 2/12

Berücksichtigung der Einkünfte eines Arztes aus einer während der Trennungszeit eröffneten selbständigen Praxis bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2015 - Aktenzeichen 13 UF 31/14

DRsp Nr. 2017/1391

Berücksichtigung der Einkünfte eines Arztes aus einer während der Trennungszeit eröffneten selbständigen Praxis bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 30.12.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster zu Ziff. 3 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin Unterhalt wie folgt zu zahlen:

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für April 2014 Unterhalt in Höhe von 443 €, davon Elementarunterhalt 383 € und Altersvorsorgeunterhalt von 60 €;

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für die Zeit von Mai 2014 bis Dezember 2014 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 664 €, davon Elementarunterhalt 574 € und Altersvorsorgeunterhalt 90 €;

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für die Zeit von Januar 2015 bis Juli 2015 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 699 €, davon Elementarunterhalt 603 € und Altersvorsorgeunterhalt 96 €;

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für die Zeit von August 2015 bis Dezember 2015 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 689 €, davon Elementarunterhalt 595 € und Altersvorsorgeunterhalt 94 €;

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für die Zeit von Januar 2016 bis Dezember 2016 einen Unterhalt i.H. von 450 €, davon 378 € Elementarunterhalt und 72 € Altersvorsorgeunterhalt;

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