Mit der Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Verpflichtung zur Zahlung von Getrenntlebendenunterhalt an.
I. 1. Im Jahre 1983 schlossen der Beschwerdeführer und die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Ehe. Die Ehefrau führte während der Ehezeit überwiegend den Haushalt. Seit Februar 1999 lebten die Eheleute getrennt.
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