BVerfG - Beschluß vom 25.06.2002
1 BvR 2144/01
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; BGB § 1581 § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1397
FuR 2002, 409
NJW 2002, 2701
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 15.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 17 UF 50/00

Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

BVerfG, Beschluß vom 25.06.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 2144/01

DRsp Nr. 2002/10571

Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

Zivilgerichtliche Entscheidungen, die bei der Bemessung des Trennungsunterhalts die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nicht berücksichtigen und ihm den in unterhaltsrechtlichen Leitlinien aufgestellten Selbstbehalt nicht belassen, verstoßen gegen Art. 2 Abs. 1 GG.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; BGB § 1581 § 1603 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit der Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Verpflichtung zur Zahlung von Getrenntlebendenunterhalt an.

I. 1. Im Jahre 1983 schlossen der Beschwerdeführer und die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Ehe. Die Ehefrau führte während der Ehezeit überwiegend den Haushalt. Seit Februar 1999 lebten die Eheleute getrennt.