OLG Rostock - Beschluss vom 01.09.2011
11 WF 154/10
Normen:
FamGKG § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 241
Vorinstanzen:
AG Ludwigslust, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 296/09

Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten bei Bemessung des Verfahrenswerts für den Versorgungsausgleich

OLG Rostock, Beschluss vom 01.09.2011 - Aktenzeichen 11 WF 154/10

DRsp Nr. 2012/3705

Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten bei Bemessung des Verfahrenswerts für den Versorgungsausgleich

Der Verfahrenswert für Versorgungsausgleichssachen bestimmt sich nach dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Eheleute. Ein Abzug für Kinderbetreuungskosten findet nicht statt.

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Ludwigslust vom 22.04.2010 zum Az. 5 F 296/09 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.

Der Verfahrenswert für das wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich wird für die I. Instanz festgesetzt auf 2.964,00 EUR.

Normenkette:

FamGKG § 50 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin richtet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes.