OLG Thüringen - Beschluss vom 22.05.2014
4 WF 194/14
Normen:
EGZPO § 40; ZPO § 115; DVO zu § 82, 90 SGB XII § 3; FamFG § 113;
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 1556/13

Berücksichtigung der Kosten doppelter Haushaltsführung bei der Ermittlung des für die Prozesskosten einzusetzenden EinkommensEinsatz eines Einfamilienhauses für die Kosten der Prozessführung

OLG Thüringen, Beschluss vom 22.05.2014 - Aktenzeichen 4 WF 194/14

DRsp Nr. 2014/9674

Berücksichtigung der Kosten doppelter Haushaltsführung bei der Ermittlung des für die Prozesskosten einzusetzenden Einkommens Einsatz eines Einfamilienhauses für die Kosten der Prozessführung

Es kann weiterhin eine Anlehnung an die zum Zweiten Wohnungsbaugesetz entwickelte Rechtsprechung erfolgen. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit besteht kein Anlass, von diesen herausgearbeiteten Grenzwerten und dem in der Rechtsprechung eingebürgerten Wert von 20 qm abzuweichen. Im Regelfall dürfte eine kurzfristige Verwertung des Grundvermögens nicht ohne Weiteres möglich sein. Denn die Veräußerung eines Grundstücks nimmt erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch und kann daher regelmäßig nicht zeitnah genug erfolgen, um noch mit dem Ziel der Verfahrenskostenhilfe vereinbar zu sein, dem bedürftigen Beteiligten im Wesentlichen denselben Rechtsschutz zu gewährleisten wie dem bemittelten.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 05.03.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - 11.02.2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Scheidungsverbundverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., ..., bewilligt.