Berücksichtigung der Kosten von Unterkunft und Heizung bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
OLG München, Beschluß vom 24.06.1996 - Aktenzeichen 12 WF 835/96
DRsp Nr. 1997/1499
Berücksichtigung der Kosten von Unterkunft und Heizung bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
1. Wegen des Ausnahmecharakters des 2. Halbsatzes von § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3ZPO ist im Zweifel davon auszugehen, daß die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht in auffälligem Mißverhältnis zu den sonstigen Lebensumständen des Bedürftigen steht.2. Die Absetzbarkeit der Unterkunftskosten kann abgelehnt werden, wenn offensichtlicher Luxus vorliegt.3. Die Absetzbarkeit der Unterkunftskosten kann auch dann nicht abgelehnt werden, wenn ein vernünftiger Grund für diese Kosten vorliegt, etwa wenn die Unterkunft von beiden Eheleuten als Ehewohnung angemietet worden ist und der Vermieter den in der Wohnung verbleibenden Ehegatten nicht vorzeitig aus dem Mietvertrag entläßt.