OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.04.2015
10 UF 19/15
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 782/14

Berücksichtigung der Schichtarbeit des umgangsberechtigten Vaters bei der Gestaltung des Umgangs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 10 UF 19/15

DRsp Nr. 2016/3657

Berücksichtigung der Schichtarbeit des umgangsberechtigten Vaters bei der Gestaltung des Umgangs

Die Gestaltung des regelmäßigen Umgangs hat die besondere Situation, dass der umgangsberechtigte Vater in einem Drei-Schicht-System arbeitet, zu berücksichtigen. Auch insoweit bedarf es einer vollstreckbaren Regelung. Unter Beachtung eines Schichtdienstes auch der Mutter kann ein Sechs-Wochen-Rhythmus angezeigt sein, der sicherstellt, dass der Vater an rd. 26 Wochen im Jahr Wochenendumgang hat. Die Rücksichtnahme auf den Schichtdienst des Vaters kann nicht so weit gehen, dass der Obhutselternteil - hier die Mutter - deutlich schlechter gestellt wird als bei einer üblichen 14-Tage-Umgangsregelung.

I. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 17. Dezember 2014 abgeändert.

1. Der Vater hat das Recht und die Pflicht, mit dem Kind F... S..., geboren am .... März 2011, wie folgt zusammen zu sein:

a) alle sechs Wochen, beginnend mit der 18. Kalenderwoche des Jahres 2015, dienstags von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr und von Freitag, 16:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr,

b) alle sechs Wochen, beginnend mit der 19. Kalenderwoche des Jahres 2015, dienstags von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr und von Freitag, 16:00 Uhr, bis Montag, 08:00 Uhr, wobei der Montag jeweils schon der nächsten Kalenderwoche zuzuordnen ist,