OLG Hamm vom 13.11.1984
2 WF 559/84
Normen:
BGB § 1581 S.1;
Fundstellen:
DRsp I(166)141e-g
FamRZ 1985, 483

OLG Hamm - 13.11.1984 (2 WF 559/84) - DRsp Nr. 1992/9059

OLG Hamm, vom 13.11.1984 - Aktenzeichen 2 WF 559/84

DRsp Nr. 1992/9059

Berücksichtigung der Schuldenraten für einen Kredit, den der Unterhaltsschuldner zur Finanzierung des Zugewinnausgleichs aufgenommen hat, (f) unabhängig davon, wer Gläubiger dieses Kredits ist; (g) durch Ansetzung eines verminderten Nutzungswerts des durch die Kreditaufnahme dem Unterhaltsschuldner bewahrten Vermögensgegenstands (hier: Hausgrundstück).

Normenkette:

BGB § 1581 S.1;

(e) "... Das Einkommen des [Unterhaltsschuldners] ist an sich zu erhöhen um den Nutzungswert der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus. Auf diesen Wert werden aber die monatlichen Schuldraten von 470 DM für den Kredit in Höhe von 55 000 DM anzurechnen sein, den der [Unterhaltsschuldner] zur Finanzierung des Zugewinnausgleichs aufgenommen hat. ...