OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.08.2015
2 UF 69/15
Normen:
BGB §§ 1601; BGB §§ 1603;
Fundstellen:
FamRB 2016, 5
FamRB 2016, 6
FamRZ 2016, 237
NJW-RR 2015, 1411
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 84/14

Berücksichtigung der Überlassung eines Firmenfahrzeugs für private Zwecke bei der Ermittlung des Einkommens des UnterhaltspflichtigenHöhe des Unterhaltsbedarfs eines in den USA lebenden Kindes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.08.2015 - Aktenzeichen 2 UF 69/15

DRsp Nr. 2015/17510

Berücksichtigung der Überlassung eines Firmenfahrzeugs für private Zwecke bei der Ermittlung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen Höhe des Unterhaltsbedarfs eines in den USA lebenden Kindes

1. Bei der Ermittlung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen ist der Wert des Sachbezugs durch die Überlassung eines Firmenfahrzeugs auch für private Zwecke gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Der Vorteil des Firmenfahrzeugs wird durch die steuerliche Bewertung erfasst. Eine Korrektur des steuerlichen Ansatzes kann geboten sein, wenn sich der Unterhaltspflichtige aufgrund seiner angespannten wirtschaftlichen Situation (hier: Verbraucherinsolvenz, 4 Unterhaltsberechtigte) privat ein weniger teures Fahrzeug anschaffen würde. Dann ist es gerechtfertigt, dem Einkommen nur den Nutzungsvorteil eines seinem Einkommen, seinen Unterhaltspflichten und seinen Verbindlichkeiten entsprechenden Fahrzeugs zuzurechnen.2. Der Unterhaltsbedarf des in den Vereinigten Staaten (Miami/Florida) lebenden Kindes ist im Hinblick auf den Kaufkraftunterschied um 9 % herabzusetzen. Dieser Kaufkraftunterschied ergibt sich aus den vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern".

Tenor

I. 1. - - - - 2. II. III. IV.