OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.10.2010
9 WF 266/10
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 07.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 11/10

Berücksichtigung der Überlassung eines Firmenwagens für private Zwecke bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten; Höhe der Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen 9 WF 266/10

DRsp Nr. 2010/19914

Berücksichtigung der Überlassung eines Firmenwagens für private Zwecke bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten; Höhe der Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit

1. Als Mindestbetrag für die Nutzung eines Mittelklassefahrzeugs sind 150 EUR monatlich dem Nettoeinkommen hinzu zu rechnen. 2. Sind notwendige Fahrten zur Arbeit angesichts einer Tätigkeit in der Kundenbetreuung nicht hinreichend substantiiert dargelegt, so sind Fahrtkosten zunächst nur in Höhe der allgemeinen Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen von 5 % in Ansatz zu bringen.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgericht Oranienburg vom 7.4.2010 - 35 F 11/10 VKH - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird für das beabsichtigte Abänderungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit für die Zeit bis Dezember 2009 eine Abänderung auf einen Unterhaltsbetrag von 124 € und für die Zeit ab 1. Januar 2010 eine Abänderung auf einen Unterhaltsbetrag von 132 € begehrt wird.

Dem Antragsteller wird Rechtsanwalt ... in B... beigeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.

Es wird die Zahlung monatlicher Raten von 95 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.