OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.12.2005
5 WF 283/05
Normen:
SGB II § 19 § 22 ; ZPO § 115 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 1522
NZM 2006, 799
Vorinstanzen:
AG Bad Säckingen, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 465/04

Berücksichtigung der von der Agentur für Arbeit gezahlten Beträge für Unterkunft und Heizung bei der Einkommensberechnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 5 WF 283/05

DRsp Nr. 2007/19351

Berücksichtigung der von der Agentur für Arbeit gezahlten Beträge für Unterkunft und Heizung bei der Einkommensberechnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Bei der Einkommensberechnung gem. § 115 ZPO sind von der Agentur für Arbeit direkt an die Bezieher von ALG II bezahlte Beträge für Unterkunft und Heizung nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

SGB II § 19 § 22 ; ZPO § 115 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 18.08.2005 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Säckingen dem Antragsgegner für das Sorgerechtsverfahren Prozesskostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 15,00 EUR unter Beiordnung von Rechtsanwältin K..., S..., bewilligt.