1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gardelegen vom 13. Mai 2016, Az.:
2. Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer halben Gebühr; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
3. Die Rechtsbeschwerde gegen die Senatsentscheidung wird nicht zugelassen.
I.
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