OLG Naumburg - Beschluss vom 09.09.2016
3 WF 155/16 (VKH)
Normen:
BGB § 1361;
Vorinstanzen:
AG Gardelegen, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 324/14

Berücksichtigung der von einem Ehegatten zu zahlenden Verfahrenskostenhilferaten bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.09.2016 - Aktenzeichen 3 WF 155/16 (VKH)

DRsp Nr. 2017/6493

Berücksichtigung der von einem Ehegatten zu zahlenden Verfahrenskostenhilferaten bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts

Beim Ehegattenunterhalt verringert sich das Einkommen der Beteiligten nicht um die von diesen zu zahlenden Verfahrenskostenhilferaten für Verfahren, die im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung stehen.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gardelegen vom 13. Mai 2016, Az.: 5 F 324/14 S, - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und Verfahrenskostenhilfegesuchs - teilweise abgeändert und dem Antragsgegner unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sch. aus K. für seinen Unterhaltsantrag Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit er von der Antragstellerin die Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 208,00 Euro fordert.

2. Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer halben Gebühr; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde gegen die Senatsentscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1361;

Gründe:

I.