OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.03.2010
6 WF 32/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 10/10

Berücksichtigung des ALG II bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2010 - Aktenzeichen 6 WF 32/10

DRsp Nr. 2010/12214

Berücksichtigung des ALG II bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Das Arbeitslosengeld II stellt im Hinblick auf die Festsetzung von VKH-Raten dann einzusetzendes Einkommen dar, wenn der Verfahrenskostenhilfe begehrende Beteiligte neben dem Arbeitslosengeld II weitere Einkünfte hat, die ihrerseits einzusetzendes Einkommen sind und die zusammen mit dem Arbeitslosengeld II die nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO vorzunehmenden Abzüge übersteigen (Anschluss an BGH vom RZ 2008, 781).

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 11. Februar 2010 - 54 F 10/10 VKH 1 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde und mit dieser Maßgabe nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige "Beschwerde" bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Familiengericht der Antragstellerin die Zahlung monatlicher Raten von 15 EUR auf die Verfahrenskosten aufgegeben, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 2 ZPO. Denn der Beschwerdeangriff der Antragstellerin dringt nicht durch.