OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.03.2011
18 WF 56/11
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 145/10

Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes bei der Bemessung des Streitwerts im Scheidungsverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 18 WF 56/11

DRsp Nr. 2011/6071

Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes bei der Bemessung des Streitwerts im Scheidungsverfahren

Transferleistungen sind bei der Bestimmung des Gegenstandswertes in einer Ehesache nicht zu berücksichtigen

Die Beschwerde der Beteiligten Rechtsanwältin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reutlingen vom 23.02.2011 - 15 F 145/10 - wird

zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 2;

Gründe:

I. Die beteiligten Eheleute stellten im vorliegenden Verfahren beidseits Scheidungsantrag, welchen sie mit einjährigem Getrenntleben begründeten. Die Folgesache Umgangsrecht wurde mit einer Vereinbarung beendet, welche die Eltern zuvor beim Jugendamt ausgehandelt hatten. In der gerichtlichen Verbundentscheidung wurde der Mutter mit Zustimmung des Vaters das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter übertragen und der Versorgungsausgleich bezüglich der beidseitigen gesetzlichen Rentenanwartschaften geregelt. Während des gesamten Verfahrens bezog die Antragstellerin Arbeitslosengeld II in Höhe von 699,94 € monatlich und zusätzlich Landeserziehungsgeld in Höhe von 205.- €, während der Antragsgegner Arbeitslosengeld II in Höhe von 827,88 € bezog.