I. Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 30. Januar 2008 - 42 F 243/04 (GÜ) - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.321,77 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg.
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