Auf die Beschwerde des verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalts des Antragsgegners wird die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hameln vom 12. März 2013 geändert und der Gegenstandswert für das Ehescheidungsverfahren in I. Instanz unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf 7.590 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Das Familiengericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den Verfahrenswert für das im Oktober 2010 eingeleitete Ehescheidungsverfahren auf insgesamt 6.300 € festgesetzt. Dabei ist es von einem Einkommen beider Ehegatten von insgesamt 2.700 € ausgegangen. Für jedes der insgesamt fünf Kinder wurde ein Betrag von 250 € (insgesamt gerundet auf 1.200 €) abgesetzt. Für die Scheidung ergäbe sich dann ein Wert von 4.500 € ([2.700 - 1.200] x 3). Für den Versorgungsausgleich ist der Wert auf 1.800 € festgesetzt worden (450 € x 4 Anrechte).
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