OLG Köln - Beschluss vom 27.03.2015
12 WF 11/15
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 347/12

Berücksichtigung des Kindergeldes als für die Prozessführung einzusetzendes Einkommen im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2015 - Aktenzeichen 12 WF 11/15

DRsp Nr. 2017/3661

Berücksichtigung des Kindergeldes als für die Prozessführung einzusetzendes Einkommen im Rahmen der Prozesskostenhilfe

§ 1612b BGB verbietet es, dass an den betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld als dessen Einkommen und nicht als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen. Das Kindergeld kann daher nur gem. § 115 Abs. 1 S. 7 ZPO im Wege des Abzugs von dem auf das Kind entfallenden Freibetrag Berücksichtigung bei der Berechnung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens finden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 23.01.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - C vom 18.12.2014 (Az. 33 F 347/12) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1;

Gründe

I.