LAG Hamm - Beschluss vom 09.02.2016
14 Ta 370/15
Normen:
BGB § 1612b; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 3; ZPO § 115 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1953
NZA-RR 2016, 378
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9/15

Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens

LAG Hamm, Beschluss vom 09.02.2016 - Aktenzeichen 14 Ta 370/15

DRsp Nr. 2016/7840

Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens

1. Das Kindergeld ist dem Einkommen der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, zuzurechnen, wenn dieser das Kindergeld ausgezahlt wird. Es ist stets in voller Höhe bei der Partei zu berücksichtigen.2. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens einer Partei nach § 115 Abs. 1 ZPO weder unmittelbar noch analog anwendbar.3. Die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts eines Kindes der Partei erfolgt durch die Freibetragsregelung des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO. Das Kindergeld ist nicht als Einkommen nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO mit dem Unterhaltsfreibetrag zu verrechnen. Andere Einkünfte sind nur in Höhe des Betrages anrechenbar, der unter Berücksichtigung der Frei- und Abzugsbeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 3 bis 5 ZPO verbleibt.4. Barunterhalt, den das Kind einer Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, erhält, ist nach dieser Maßgabe als eigenes Einkommen nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO auf den der Partei zustehenden Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO anrechenbar.5. § 1612b BGB steht einer Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen der Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, nicht entgegen.

Tenor