OLG Bamberg - Beschluss vom 14.02.2014
2 WF 158/13
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 07.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 222 F 1661/12

Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

OLG Bamberg, Beschluss vom 14.02.2014 - Aktenzeichen 2 WF 158/13

DRsp Nr. 2014/15676

Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe ist das vom Antragsteller bezogene Kindergeld in voller Höhe als sein Einkommen zu berücksichtigen, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts des minderjährigen Kindes zu verwenden ist. Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ist die sozialrechtliche Beurteilung des Kindergeldes maßgebend.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bamberg vom 7.1.2013 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegnerin eine monatliche Ratenzahlungsverpflichtung aus dem Einkommen in Höhe von 30,00 €, beginnend am 1.4.2014 auferlegt wird.

2.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors zurückgewiesen.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1;

Gründe:

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bamberg vom 7.1.2013 wurde der Antragsgegnerin unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Zahlungen bewilligt.

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