Die gem. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Familiengericht festgesetzten Prozesskostenhilferaten sind nicht zu hoch, sondern zu niedrig angesetzt. Einer Änderung der angefochtenen Entscheidung zu Lasten der Klägerin steht allerdings das Verschlechterungsverbot entgegen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|