OLG Bamberg - Beschluss vom 10.02.2006
2 WF 271/05
Normen:
ZPO § 114 § 115 Abs. 1 S. 1 § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1339
FamRZ 2008, 156
JurBüro 2007, 376
OLGReport-Bamberg 2007, 502
Vorinstanzen:
AG Obernburg, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 135/05

Berücksichtigung des Kindesunterhalts, von Fahrt- und Wohnkosten bei Ermittlung des für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Einkommens

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.02.2006 - Aktenzeichen 2 WF 271/05

DRsp Nr. 2008/14089

Berücksichtigung des Kindesunterhalts, von Fahrt- und Wohnkosten bei Ermittlung des für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Einkommens

»1. Kindesunterhalt stellt kein Einkommen eines Elternteils i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO dar. 2. Für Fahrtkosten ist eine Pauschale von 5,20 Ç monatlich pro Entfernungskilometer zur Arbeitsstelle bei Vollzeittätigkeit anzusetzen. 3. Wohnkosten sind nach Kopfteilen zu verteilen, wenn die Mitbewohner über eigene Einkünfte verfügen.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 Abs. 1 S. 1 § 127 Abs. 2 ;

Gründe:

Die gem. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Familiengericht festgesetzten Prozesskostenhilferaten sind nicht zu hoch, sondern zu niedrig angesetzt. Einer Änderung der angefochtenen Entscheidung zu Lasten der Klägerin steht allerdings das Verschlechterungsverbot entgegen.