OLG Saarbrücken - Beschluss vom 12.07.2010
6 UF 32/10
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 89 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 122
MDR 2011, 106
NJW-RR 2011, 436
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 52/10

Berücksichtigung des Kindeswillens im Umgangsverfahren; Nachholung einer Folgenankündigung im Beschwerdeverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.07.2010 - Aktenzeichen 6 UF 32/10

DRsp Nr. 2010/19398

Berücksichtigung des Kindeswillens im Umgangsverfahren; Nachholung einer Folgenankündigung im Beschwerdeverfahren

1. Der - ernsthaft und auf subjektive beachtliche oder verständliche Gründe gestützte - Wille eines auf das 14. Lebensjahr zugehenden Kindes, mit dem umgangsberechtigten Elternteil auch keinen begleiteten Umgang mehr zu pflegen, hat erhebliches Gewicht und kann im Einzelfall einen längerfristigen Umgangsausschluss (vier für zwei Jahre) rechtfertigen. 2. Das Beschwerdegericht hat eine vom Familiengericht unterlassene Folgenankündigung nach § 89 Abs. 2 FamFG - der auch negative Umgangsregelungen wie einen Umgangsausschluss erfasst - im Beschwerdeverfahren nachzuholen.

1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 17. März 2010 - 23 F 52/10 UG - wird mit der Maßgabe auf ihre Kosten zurückgewiesen, dass der Mutter für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. dieses Beschlusses, Umgang mit M. bis zum 17. März 2012 zu unterlassen, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angekündigt wird.

2. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.