OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.12.2008
I-3 Wx 51/08
Normen:
EGBGB Art. 6; BGB § 1371 Abs. 1; BGB § 1373;
Fundstellen:
FamRBInt 2009, 57
IPRax 2009, 520
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 651/07

Berücksichtigung des pauschalierten Zugewinnausgleichs zu Gunsten des überlebenden Ehegatten bei Anwendung ausländischen Erbrechts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2008 - Aktenzeichen I-3 Wx 51/08

DRsp Nr. 2009/14316

Berücksichtigung des pauschalierten Zugewinnausgleichs zu Gunsten des überlebenden Ehegatten bei Anwendung ausländischen Erbrechts

Bedarf eine Rechtsnorm der kraft Erbstatuts berufenen Rechtsordnung eines anderen Staates (hier. Iran) wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public der Korrektur und würde diese in Verbindung mit der Berücksichtigung einer Erbteilserhöhung dazu führen, dass im Endergebnis zugunsten des überlebenden Ehegatten die Anwendung des ausländischen Rechts vollständig übergangen und durch das Ergebnis nach deutschem Recht ersetzt würde, so hat im Erbscheinsverfahren bei der Bestimmung der Erbquoten die Pauschalerhöhung außer Betracht zu bleiben; der überlebende Ehegatte ist auf die Berechnung einer etwaigen Zugewinnausgleichsforderung nach §§ 1373 ff. BGB verwiesen.

Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird die angefochtene Entscheidung teilweise geändert.

Sowohl die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 5. als auch die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 6. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Langenfeld vom 8. Februar 2007 werden zurückgewiesen.

Eine Erstattung in den Beschwerderechtszügen entstandener außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.