Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nur noch der Anspruch der Klägerin auf höheres Alg II für Mai 2008 und hierbei die Berücksichtigung eines Kindergeldüberhangs als Einkommen der Klägerin.
Die 1963 geborene, ledige Klägerin lebte zusammen mit ihrer 1996 geborenen Tochter, die sie allein erzog. Die Klägerin bezog im Mai 2008 für ihre Tochter Kindergeld in Höhe von 154 Euro. Der Vater der Tochter zahlte dieser im Mai 2008 Unterhalt in Höhe von 310 Euro, wobei ihr unterhaltsrechtlicher Bedarf unter Abzug der Hälfte des für sie von der Klägerin bezogenen Kindergelds berechnet worden war.
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