OLG Hamm - Urteil vom 17.04.1996
5 UF 183/95
Normen:
BGB § 1581 ; EStG § 26b § 32 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 26
FamRZ 1997, 424

Berücksichtigung des Steuervorteils wegen Wiederverheiratung des Unterhaltsverpflichteten

OLG Hamm, Urteil vom 17.04.1996 - Aktenzeichen 5 UF 183/95

DRsp Nr. 1997/565

Berücksichtigung des Steuervorteils wegen Wiederverheiratung des Unterhaltsverpflichteten

1. Der dem Unterhaltsverpflichteten durch die Wiederverheiratung entstehende Steuervorteil ist bei der Bemessung des Unterhaltes des früheren Ehegatten voll zu berücksichtigen. Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn in Mangelfällen der Splittingvorteil für den Unterhalt des zweiten Ehegatten benötigt wird (hier verneint).2. Ein Steuervorteil, der sich daraus ergibt, daß ein in die Ehe "eingebrachtes" Stiefkind nunmehr auf der Steuerkarte des Pflichtigen eingetragen ist, bleibt bei der Unterhaltsbemessung jedenfalls dann unberücksichtigt, wenn der Pflichtige mangels durchsetzbarer Unterhaltsansprüche des Kindes tatsächlich auch dessen Bedarf decken muß.

Normenkette:

BGB § 1581 ; EStG § 26b § 32 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

1)

Beide Berufungen sind zulässig. Diejenige der Klägerin hat nur teilweise, diejenige des Beklagten hingegen überwiegend Erfolg.