OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.10.2003
3 UF 251/02
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 § 1612b ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1205

Berücksichtigung des Unterhalts für ein nichteheliches Kind bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts; Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten; Berücksichtigung von Zinsen zur Finanzierung des Zugewinnausgleichs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2003 - Aktenzeichen 3 UF 251/02

DRsp Nr. 2004/15169

Berücksichtigung des Unterhalts für ein nichteheliches Kind bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts; Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten; Berücksichtigung von Zinsen zur Finanzierung des Zugewinnausgleichs

»1. Bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts ist auch der Unterhalt für ein nichteheliches Kind nicht nur mit dem Zahlbetrag, sondern mit dem Tabellenbetrag vorweg abzuziehen. 2. Der Unterhalt begehrende Ehegatte hat seine Unterhaltsbedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt, wenn er vorträgt, seine Arbeitsstelle mit 25 Wochenstunden könne er nicht aufstocken und wegen des erworbenen Kündigungsschutzes vernünftigerweise auch nicht aufgeben, ohne aber Bemühungen um eine adäquate Vollzeitstelle oder ergänzende Tätigkeit darzulegen.