OLG Bamberg - Beschluss vom 28.12.2016
2 WF 225/16
Normen:
Fundstellen:
FuR 2017, 268
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 156/13

Berücksichtigung des Vermögens bei der Berechnung des Verfahrenswerts einer Ehesache

OLG Bamberg, Beschluss vom 28.12.2016 - Aktenzeichen 2 WF 225/16

DRsp Nr. 2017/2519

Berücksichtigung des Vermögens bei der Berechnung des Verfahrenswerts einer Ehesache

1. Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist.2. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts S. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 13.07.2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 43; FamGKG § 51; VersAusglG;

Gründe

I.