OLG Köln - Beschluss vom 10.11.2015
4 WF 161/15
Normen:
§ 43 FamGKG;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1298
FuR 2016, 308
Vorinstanzen:
AG Rheinbach, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 218/14

Berücksichtigung des Vermögens der Ehegatten bei der Bemessung des Verfahrenswerts einer Ehesache

OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2015 - Aktenzeichen 4 WF 161/15

DRsp Nr. 2015/19827

Berücksichtigung des Vermögens der Ehegatten bei der Bemessung des Verfahrenswerts einer Ehesache

Für die Bemessung des Verfahrenswertes in Ehesachen ist auch das Vermögen der Eheleute zu berücksichtigen. Ausgenommen hiervon sind aber solche Vermögenswerte, die unter § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII fallen.

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinbach vom 10.09.2015 betreffend die Festsetzung des Verfahrenswertes wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 43 FamGKG;

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des (früheren) Antragstellers dagegen, dass das Familiengericht bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für das Eheverfahren lediglich das Einkommen der beteiligten früheren Eheleute, nicht aber deren Vermögen berücksichtigt hat. Er ist der Auffassung, dass das von ihm in der Antragsschrift mit 150.000 EUR bezifferte Vermögen der früheren Eheleute, dass danach unter anderem aus dem je hälftigen Eigentum an einem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück besteht, unter Berücksichtigung eines Schonvermögens i.H.v. 30.000 EUR je Ehegatten mit 5 % in Ansatz zu bringen sei.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.