OLG Koblenz - Beschluss vom 05.02.2007
13 UF 726/06
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 § 1587b Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 7
FamRZ 2007, 1248
NJW 2007, 3731
OLGReport-Koblenz 2007, 620
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 27.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 211/05

Berücksichtigung des Versorgungsabschlags wegen vorzeitigen Ruhestandes in der Beamtenversorgung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.02.2007 - Aktenzeichen 13 UF 726/06

DRsp Nr. 2008/23712

Berücksichtigung des Versorgungsabschlags wegen vorzeitigen Ruhestandes in der Beamtenversorgung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsabschlag aufgrund vorgezogenen Rentenbezuges bleibt jedenfalls insoweit bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs außer Betracht, als die für diesen Abschlag maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind. Für den Versorgungsausgleich ist mithin eine Beamtenversorgung mit dem Wert in die Berechnung einzustellen, der sich ergeben würde, wenn der Ausgleichspflichtige nicht in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden wäre, sondern die Versorgung erst ab dem Zeitpunkt der regulären Altersgrenze bezogen hätte. Für die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten ist daher die ruhegehaltsfähige Dienstzeit in der Ehezeit ins Verhältnis zu einer (fiktiven) ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres zu setzen.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 § 1587b Abs. 2 ;

Gründe: