OLG Koblenz - Beschluss vom 04.08.2010
7 UF 315/10
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Westerburg, - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 794/07

Berücksichtigung des Wohnvorteils eines Soldaten in einer Kaserne

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.08.2010 - Aktenzeichen 7 UF 315/10

DRsp Nr. 2011/3232

Berücksichtigung des Wohnvorteils eines Soldaten in einer Kaserne

Für vom Dienstherrn eines Soldaten unentgeltlich gewährtes Wohnen in einer Kaserne ist im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsanspruchs ein Wohnvorteil nicht in Ansatz zu bringen und auch der Selbstbehalt nicht zu kürzen.

Der Klägerin wird für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt, soweit sie für die Zeit vom 1. September 2007 bis einschließlich 26.10.2009 Trennungsunterhalt in Höhe von 3.456 € begehrt.

Ihr wird Rechtsanwalt ...[A] zu den Bedingungen eines im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz niedergelassenen Rechtsanwalts zur Vertretung beigeordnet.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1;

Gründe:

Die Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Aussicht auf Erfolg.

Dabei ist der Senat von folgenden Grundlagen ausgegangen:

Der Beklagte hatte ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von rund 1.994 € im Jahr 2007, 1.885 € im Jahr 2008 und von 2.197 € einschließlich der für 2008 gezahlten Steuererstattung (1.994,73 €+ 201,57 € Steuererstattung) im Jahr 2009.