OLG Saarbrücken - Urteil vom 19.08.2010
6 UF 23/10
Normen:
BGB § 1572; BGB § 1578b;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 225
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 908/07

Berücksichtigung des Wohnwerts bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts; Begrenzung des Krankheitsunterhalts

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 6 UF 23/10

DRsp Nr. 2010/19409

Berücksichtigung des Wohnwerts bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts; Begrenzung des Krankheitsunterhalts

Für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts kommt es grundsätzlich auf den objektiven Wohnwert an. Immobilienbelastungen sind nur in Höhe des Zinsanteils berücksichtungsfähig. Nicht prägende Wohnvorteile auf Seiten des Berechtigten sind ausschließlich bedürftigkeitsmindernd anzusetzen. Bei der Begrenzung des Krankheitsunterhalts nach § 1572 BGB gemäß § 1578b BGB ist dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität besonderes Gewicht beizumessen.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1. Februar 2010 verkündete, durch die Beschlüsse des Familiengerichts vom 28. April 2010 und des Senats vom 29. Juli 2010 berichtigte Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler - 12 F 908/07 UE - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von

206,45 EUR für die Zeit vom 8. bis 31. Mai 2007 sowie in Höhe von monatlich

266,67 EUR für Juni 2007 bis September 2007,

158 EUR für Januar 2008 bis Dezember 2008,

161 EUR für Januar 2009 bis Juli 2009,

178 EUR für August 2009 bis September 2009,

176 EUR für Oktober 2009 bis Dezember 2009,

180 EUR für Januar 2010 bis Juni 2010 und

172 EUR ab Juli 2010