BGH - Beschluss vom 29.06.2017
IX ZB 98/16
Normen:
FamFG §§ 70 ff.; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 749 Abs. 1; BGB § 1258 Abs. 2; ZPO § 829 Abs. 1 S. 2; ZVG § 22; ZVG § 23; ZVG § 180;
Fundstellen:
BGHZ 215, 139
FamRB 2017, 383
FamRZ 2017, 1602
MDR 2017, 1366
NJW 2017, 2768
ZIP 2017, 1832
ZInsO 2017, 1884
Vorinstanzen:
AG Mettmann, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 369/15
OLG Düsseldorf, vom 04.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen II-2 UF 27/16

Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs bei der Prüfung von Ansprüchen zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen; Ausreichender Bezug des famiierechtlichen Rechtsstreits zu Trennung und Ehescheidung; Pfändung des Rechts eines Teilhabers zu jederzeitigem Verlangen der Aufhebung der Gemeinschaft; Beschlagnahme eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Rahmen einer Forderungsvollstreckung; Antrag des Miteigentümers auf Teilungsversteigerung des Grundstücks

BGH, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen IX ZB 98/16

DRsp Nr. 2017/11324

Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs bei der Prüfung von Ansprüchen zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen; Ausreichender Bezug des famiierechtlichen Rechtsstreits zu Trennung und Ehescheidung; Pfändung des Rechts eines Teilhabers zu jederzeitigem Verlangen der Aufhebung der Gemeinschaft; Beschlagnahme eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Rahmen einer Forderungsvollstreckung; Antrag des Miteigentümers auf Teilungsversteigerung des Grundstücks

a) Bei der Prüfung, ob Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe stehen, sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen.b) Es gibt keine feste zeitliche Grenze, ab der ein solcher Zusammenhang nicht mehr besteht.ZPO § 829 Abs. 1 Satz 2 Die Pfändung des Rechts eines Teilhabers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, hindert den Teilhaber nicht daran, die Teilungsversteigerung des Grundstücks zu beantragen. § 1258 Abs. 2 BGB ist auf das Pfändungspfandrecht an dem einem Miteigentümer zustehenden Bruchteil und dem ihm nach Aufhebung der Gemeinschaft zustehenden Erlösanteil nicht anzuwenden.