Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 19.01.2016 verkündetenBeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mettmann (45 F 369/15) wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
III.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000,00 € festgesetzt.
Die im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mettmann vom 19.01.2016 (45 F 369/15) enthaltene Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren erster Instanz wird von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz auf 60.000,00 € festgesetzt wird.
IV.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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