Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin zur Einlegung und Durchführung der Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beabsichtigte Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.
I.
Die 56-jährige Antragsgegnerin und der 58-jährige Antragsteller heirateten am ####1977. Aus der Ehe ist die Tochter B, geboren am ####1986, hervorgegangen.
Die Beteiligten verbüßten wegen sog. Republikflucht in der ehemaligen DDR eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten. Sie wurden 1982 freigekauft und übersiedelten in die Bundesrepublik.
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