OLG Hamm - Beschluss vom 01.04.2015
8 UF 26/15
Normen:
BGB § 1572; BGB § 1578a; BGB § 1578b; BGB § 1610 a.F.; BGB § 1573 Abs. 5; StrRehaG § 17a;
Vorinstanzen:
AG Warendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 608/13

Berücksichtigung ehebedingter Nachteile bei der Bemessung des nachehelichen UnterhaltsBerücksichtigung einer Opferrente nach dem StrRehaG bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs

OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2015 - Aktenzeichen 8 UF 26/15

DRsp Nr. 2016/1400

Berücksichtigung ehebedingter Nachteile bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts Berücksichtigung einer Opferrente nach dem StrRehaG bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs

1. Eine psychische Erkrankung aufgrund einer Inhaftierung wegen Republikflucht in der ehemaligen DDR stellt keinen ehebedingten Nachteil i.S. von § 1578b BGB dar, wenn ein Zusammenhang mit der Ehe nicht hergestellt werden kann. 2. Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist eine Opferrente nach § 17 StrRehaG als Einkommen zu berücksichtigen.

Tenor

Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin zur Einlegung und Durchführung der Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1572; BGB § 1578a; BGB § 1578b; BGB § 1610 a.F.; BGB § 1573 Abs. 5; StrRehaG § 17a;

Gründe

Die beabsichtigte Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.

I.

Die 56-jährige Antragsgegnerin und der 58-jährige Antragsteller heirateten am ####1977. Aus der Ehe ist die Tochter B, geboren am ####1986, hervorgegangen.

Die Beteiligten verbüßten wegen sog. Republikflucht in der ehemaligen DDR eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten. Sie wurden 1982 freigekauft und übersiedelten in die Bundesrepublik.