OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.11.2007
16 WF 164/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 421
OLGReport-Karlsruhe 2008, 597
Vorinstanzen:
AG Mosbach, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 233/07

Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft bei der Bewilligung des maßgeblichen Einkommens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 16 WF 164/07

DRsp Nr. 2008/14158

Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft bei der Bewilligung des maßgeblichen Einkommens

Es entspricht dem Recht der Prozesskostenhilfe, auch für den Partner einer Bedarfsgemeinschaft einen Pauschbetrag zu ermitteln, von diesem dessen eigenes Einkommen in voller Höhe abzuziehen und die Differenz als besondere Belastung nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO anzusetzen. Entspricht die Bedarfsgemeinschaft wirtschaftlich der Wirtschaftsgemeinschaft von Ehegatten, so kann die besondere Belastung mit diesem Freibetrag für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beziffert werden und ist zu kürzen um das eigene volle Einkommen des Partners der Bedarfsgemeinschaft.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

(nicht der Antragsgegnerin mitzuteilen)

1.) Das Amtsgericht hat dem Antragsteller am 8. August 2007 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Monatsraten von 45 auferlegt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Begründung, es müsse bei der Feststellung seines einzusetzenden Einkommens beachtet werden, dass von ihm (gemeint: bei der Berechnung von deren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) verlangt werde, er solle für den Lebensunterhalt der mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Lebensgefährtin aufkommen.

2.) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat vorläufig Erfolg.