OLG Köln - Urteil vom 04.02.2000
25 UF 82/99
Normen:
BGB §§ 1375, 1376, 1378 ; BetrAVG § 1 ;
Fundstellen:
NJW 2000, 3651
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, vom 11.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 204/96

Berücksichtigung einer betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktversicherung beim Zugewinnausgleich

OLG Köln, Urteil vom 04.02.2000 - Aktenzeichen 25 UF 82/99

DRsp Nr. 2000/3461

Berücksichtigung einer betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktversicherung beim Zugewinnausgleich

1. Unverfallbar und damit im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist eine Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 BetrAVG erfüllt sind, sondern grundsätzlich auch dann, wenn bei einer betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktversicherung die Prämien der Versicherung entsprechend einer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarung anstelle der Vergütung gezahlt werden.2. Anwartschaften aus einer nicht gehaltsumwandelnden, zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung sind auch dann in den Zugewinnausgleich mit einzubeziehen, wenn diese zwar noch nicht zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage, wohl aber bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz unverfallbar oder unwiderruflich geworden sind.3. Die Bewertung solcher Anwartschaften richtet sich allerdings nach dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage.

Normenkette:

BGB §§ 1375, 1376, 1378 ; BetrAVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 4. Juli 1981 die Ehe geschlossen. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 22. Oktober 1996.